
DGUV V3/V4 Prüfintervalle 2026:
Wie oft muss geprüft werden?
Ortsveränderliche elektrische Geräte müssen nach DGUV Vorschrift 3 in der Regel alle 6 bis 24 Monate geprüft werden. Das genaue Intervall hängt von der Umgebung ab: In Büros gilt als Richtwert alle 24 Monate, in Werkstätten und Produktionsbereichen alle 12 Monate, auf Baustellen alle 3 Monate. Für medizinische Geräte gelten zusätzlich die Fristen der MPBetreibV. In diesem Ratgeber finden Sie alle Prüffristen im Überblick und erfahren, wie das richtige Intervall für Ihren Betrieb bestimmt wird.
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Die Prüffristen im Überblick
Ortsveränderliche Geräte in Büroumgebung
Computer, Monitore, Drucker, Kaffeemaschinen, Ladegeräte
→ Richtwert: alle 24 Monate
Ortsveränderliche Geräte bei erhöhter Beanspruchung
Werkstätten, Küchen, Produktionsbereiche, Labore
→ Richtwert: alle 12 Monate
Ortsveränderliche Geräte auf Baustellen
Elektrowerkzeuge, Verlängerungskabel, Baustromverteiler
→ Richtwert: alle 3 Monate
Ortsfeste elektrische Anlagen
Fest installierte Maschinen, Unterverteilungen, Installationen
→ Richtwert: alle 4 Jahre
Leitern und Tritte (DGUV Information 208-016)
→ Richtwert: alle 12 Monate
Medizinische Geräte (MPBetreibV / DIN EN 62353)
Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) nach Herstellervorgabe
→ Richtwert: alle 12 Monate, je nach Geräteklasse auch häufiger
Wichtig: Diese Werte sind Richtwerte aus den DGUV-Vorschriften und Normen. Das verbindliche Intervall für Ihren Betrieb ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Wer legt das Prüfintervall verbindlich fest?
Die Prüffristen sind keine starren gesetzlichen Vorgaben, sondern Richtwerte. Verbindlich festgelegt wird das Intervall durch die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers: Je höher die Beanspruchung eines Geräts, desto kürzer die Frist. Ein Laptop im Büro wird anders bewertet als eine Bohrmaschine in der Werkstatt.
In der Praxis gilt zusätzlich die sogenannte Fehlerquote: Liegt die Quote der bei der Prüfung festgestellten Mängel unter zwei Prozent, kann das Prüfintervall unter Umständen verlängert werden. Bei höheren Fehlerquoten muss es verkürzt werden.
Für Betreiber bedeutet das: Sie müssen nicht nur prüfen lassen, sondern auch nachweisen können, dass die gewählten Intervalle zur tatsächlichen Nutzung passen.
Genau hier unterstützen wir unsere Kunden mit einem individuellen Prüfplan und automatischer Fristenkontrolle.
Sonderfall medizinische Einrichtungen
In Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Kliniken gelten zwei Prüfwelten parallel: Die allgemeinen Betriebsmittel wie Computer und Küchengeräte fallen unter die DGUV Vorschrift 3. Medizinprodukte wie Infusionspumpen, Patientenmonitore oder Pflegebetten unterliegen zusätzlich der MPBetreibV mit eigenen Fristen für sicherheitstechnische Kontrollen.
Viele Einrichtungen beauftragen dafür zwei getrennte Dienstleister. Als Medizintechnik-Servicepartner prüfen wir beides in einem Termin: die DGUV V3 Prüfung in Berlin und die Prüfung der Medizinprodukte nach MPBetreibV und DIN EN 62353. Und weil wir schon einmal vor Ort sind, prüfen wir auf Wunsch auch gleich das mit, was in fast jedem Betrieb vergessen wird: Leitern und Tritte nach DGUV Information 208-016 — eine Prüfpflicht, die den meisten Betreibern gar nicht bewusst ist.
Was passiert, wenn Fristen überschritten werden?
Überschrittene Prüffristen sind kein Kavaliersdelikt. Bei einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft oder nach einem Unfall drohen Bußgelder, im Schadensfall kann die Versicherung die Leistung kürzen oder verweigern, und die Geschäftsleitung haftet unter Umständen persönlich.
Die rechtlichen Grundlagen können Sie direkt in den offiziellen Quellen nachlesen:
- DGUV Vorschrift 3 (Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel") — abrufbar über die Publikationsdatenbank der DGUV
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere §3 (Gefährdungsbeurteilung) und §14 (Prüfung von Arbeitsmitteln) — gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §3 Grundpflichten des Arbeitgebers — gesetze-im-internet.de/arbschg
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), §5 und §7 — gesetze-im-internet.de/mpbetreibv
Ihr individueller Prüfplan, wir übernehmen die Fristenkontrolle
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